FAQ
Sie finden hier eine Zusammenstellung von oft gestellten Fragen an IMMOLYMP und den dazugehörigen Antworten.
Seit in Kraftsetzung des Gesetzes 3978/2011 Art. 114 dürfen Schweizer und nicht EU – Bürger Immobilien in Griechenland erwerben. Dies gilt auch für Gebiete, die früher als Grenzgebiete bezeichnet wurden und für die es eine Genehmigung benötigte. Das sind heute unter anderem Samos, Chios, Chalkidiki und Thessaloniki.
Wenn Sie eine Immobilie im Kaufwert von 250.000 Euro erwerben, dürfen Sie und Ihre Familie gemäss Art. Par. 6 Gesetz 4146/2013 eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Die Aufenthaltsgenehmigung dauert fünf Jahre und kann verlängert werden.
Nach der Wahl Ihres Objektes müssen folgende Punkte erledigt werden:
1. Wahl eines Anwalts, Notars, sowie Buchhalters /Finanzberaters
(Empfehlenswert ist die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes.)
Anwalt: Zusammenstellung aller Unterlagen für die Beurkundung beim Notar sowie die Kontrolle der Eigentumsverhältnisse
Buchhalter / Finanzberater: Beauftragter für die Steuererklärung und Finanzen (nach dem Kauf der Immobilie relevant)
Notar: Zuständig für die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages
2. Abschluss eines notariell zu beurkundenden Vorvertrags (ratsam)
3. Antrag einer Steuernummer (AFM / Arithmos forologikou mittrou) beim zuständigen Finanzamt. Diese dient als Identifikation und ist für jegliche geschäftliche Aktivitäten und Transaktionen nach Griechenland nötig.
4. Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland
Die Überweisung des Kaufpreises für Ihre Immobilie sollte auf einer Bank Ihrer Wahl transferiert werden (Wichtig!!). Ihre Bank erstellt Ihnen das benötigte Zertifikat, damit Sie dem Finanzamt beweisen können, dass die Geldsumme aus dem Ausland eingeführt wurde. Somit müssen Sie keine Einkommenssteuer bezahlen.
5. Bezahlung der Übertragungssteuer an das Finanzamt (durch den Notar oder bevollmächtigten Anwalt)
6. Nach Bereitstellung des Kaufpreises findet die Beurkundung des Kaufvertrages, die Eintragung im Grundbuch und die Zustellung der Notarurkunde statt.
Mittlerweile brauchen Sie für die notarielle Beurkundung von Kaufverträgen keinen Anwalt, da der Anwaltszwang inzwischen in Griechenland abgeschafft wurde. Da aber eine richtige Abfassung des Kaufvertrages und eine Grundbuchrecherche über Eigentumsverhältnisse notwendig und sehr wichtig sind, wäre es ratsam, einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.
Ja. Der Kaufvertrag und die Einigung über den Eigentumsübertrag müssen von einem Notar notariell beurkundet werden, damit rechtlich die Übertragung gewährleistet ist. Anschliessend werden beide Rechtsgeschäfte in eine Urkunde aufgenommen.
Wenn Sie mehr als 183 Tage in Griechenland verbringen, gelten Sie als ortsansässig und sind damit einkommensteuerpflichtig. Ansonsten sind Sie steuerpflichtig in der Schweiz. Das seit dem 21. Februar 1985 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. Ausgeschlossen sind Einkommen aus der Vermietung der Immobilie.
Des Weiterem müssen Sie – unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz – seit dem 01.01.2014 eine Grundsteuer (gr. „ENFIA“ sog. „Eniaios foros idioktisias akiniton“) bezahlen. Für die Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer „ENFIA“ sind z.B. das Alter der Immobile und die Etagenanzahl massgebend. Bis zu einem Einheitswert von 200.000 Euro besteht eine Steuerfreiheit.
Der Einheitswert wird durch das Wirtschaftsministerium festgelegt; dieser wurde in den letzten Jahren immer mehr an den Verkehrswert der Immobilie angepasst. Zum Kaufpreis Ihrer Immobilie müssen Sie für sämtlich anfallende Steuern und Gebühren ca. 10 % dazu rechnen.
Als Besitzer einer Immobilie in Griechenland müssen Sie auch auf jeden Fall jedes Jahr eine Einkommenssteuererklärung an das Finanzamt einreichen. Darum empfehlen wir Ihnen die Beauftragung eines Buchhalters / Finanzberaters. Die Kosten für eine Steuererklärung belaufen sich zwischen 15 Euro – 40 Euro. Für eine professionelle Finanzberatung mit Vertretung bezahlen Sie ca. 200 Euro im Jahr.
Bitte beachten Sie, dass die angegebenen Informationen nicht umfassend sein können und dass die Beratung durch einen Anwalt im Einzelfall nicht ersetzbar ist.
Für die hier veröffentlichten Informationen und ihre Aktualität übernehmen wir keine Haftung. Letzter Bearbeitungsstand: April 2016